Aktuelles
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Verwendung von Montagefahrzeugen durch Arbeitnehmer:innen

Einkommensteuerliche Behandlung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Gemäß Lohnsteuerrichtlinien RZ 10175 sind Spezialfahrzeuge Fahrzeuge, die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung ausschließen, wie Einsatzfahrzeuge, Pannenfahrzeuge, Fahrzeuge, die speziell zur Beförderung sperriger Güter - wie z.B. Montageelemente, Geräte, Maschinen - eingesetzt werden. Ein Sachbezugswert für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist gemäß Lohnsteuerrichtlinien RZ 175 nicht anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen (z.B. Abschleppfahrzeuge, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank). Insofern das Spezialfahrzeug anderweitig privat genutzt wird, ist ein Sachbezug nach den allgemeinen Vorgaben zu berechnen.

Ein Sachbezug ist daher bei Spezialfahrzeugen nur für private Fahrten anzusetzen, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betreffen. Es wird die Führung eines Fahrtenbuches empfohlen. Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für private Fahrten im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes anzusetzen.

Ergibt sich für ein Fahrzeug mit einem Sachbezug von 1,5% bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als der halbe Sachbezug, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden (Mini-Sachbezug). Siehe dazu Sachbezugswerteverordnung.