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Erleichterung bei MNS-Pflicht auf Baustellen

 

 

Derzeit besteht die Verpflichtung, zusätzlich zum Mindestabstand von zwei Metern auch Mund-Nasenschutz zu tragen, an allen Arbeitsorten (also auch im Freien). Dies wurde in der 1. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl II 2021/76) grundsätzlich beibehalten.

Es wurde jedoch klargestellt (Begründung auf der Homepage des Sozialministeriums), „...dass - unter der Voraussetzung, dass technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden - das Bilden fester Teams im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf Baustellen sowohl von der Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstands, als auch der MNS-Pflicht befreit.

Von einem festen Team ist dann auszugehen, wenn die Zusammensetzung der Personen dieselbe ist. Mit dieser Definition der „festen Teams“ wurde eine praxisgerechte Möglichkeit geschaffen, die Verpflichtungen zur Minimierung des Infektionsrisikos auf Baustellen handhaben zu können.